Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Astheim

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Trebur-Astheim“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trebur-Astheim.
3. Die Freiwillige Feuerwehr Trebur-Astheim ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat die Aufgaben

1. bei den Einwohnern der Gemeinde die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen;
2. der Gemeinde Personen zu benennen, die hierzu bereit sind;
3. das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen;
4. insbesondere die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig zur Verfügung zu stellen;
5. der Unterhaltung dienende Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, um damit die Öffentlichkeit auf die freiwillig übernommene und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen;
6. sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde zu beteiligen;
7. zu den übrigen örtlichen Vereinen freundschaftliche Beziehungen zu unterhalten;
8. im Rahmen der Organisation der Freiwilligen Feuerwehren für die Weiterentwicklung des Brandschutzes einzutreten;
9. sich in der Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und Aufklärung zu betätigen;
10. mit der Gemeinde in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach besten Kräften zu unterstützen;
11. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er vervolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
12. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendung aus Mitteln des Vereins;
13. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden;
14. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die seine Ziele unterstützen.
2. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
3. Mitglieder, die gegenüber dem Vorstand erklären, dass sie bereit sind, sich für die in § 2 Abs. 1. bezeichnete Aufgabe zur Verfügung zu stellen und nach § 5 der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Trebur über die „Rechten und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren“ zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen werden, bilden die Einsatzabteilung und sind damit aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.
4. Jugendliche Mitglieder, die regelmäßig an den Veranstaltungen der Jugendwehr mitwirken, sind aktive Mitglieder; sie gehören jedoch nicht der Einsatzabteilung an.
5. Aktive Mitglieder, die nach § 7 Abs. 2. der Satzung über die „Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr“ von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entbunden werden, sowie solche, die aus anderen Gründen als aus den § 6 Abs. 5 Buchst. a.) bis c.) genannten aus der Einsatzabteilung ausscheiden und alle anderen Vereinsmitglieder sind passive Mitglieder.
6. Die Mitgliedschaft in der Alters- und Ehrenabteilung wird in der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Trebur unter § 11 geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Alle juristischen und natürliche Personen können durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft erwerben.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
3. Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber
a.)nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, oder
b.)den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Strafgesetzbuches unterliegt, oder
c.)ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat.
4. Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zu einem früheren Zeitpunkt aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden war.
5. Bewerber um die aktive Mitgliedschaft die in der Gemeinde Trebur wohnhaft sind oder regelmäßig für Einsätze vor Ort zur Verfügung stehen, können zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 60. Lebensjahr mit ihrem Beitrittsgesuch ein schriftliche Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und sich hierfür zu ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Gemeinde bestellen zu lassen.
6. Mit Antrag auf Dienstzeitverlängerung gemäß §10 des HBKG kann die Zugehörigkeit in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert werden. Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 des HBKG hat sich der Antragsteller / die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor / die Gemeindebrandinspektorin.
7. Jugendliche Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken wollen.
8. Zur Nachwuchsgewinnung können Jugendliche vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres in der Bambini-Gruppe, die den Namen „Fire Dragons“ trägt mitwirken.
9. Minderjährige Bewerber um die Mitgliedschaft müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste im Brandschutzwesen oder des Vereins erworben haben, können von der Mitgliederversammlung, der der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bedarf, zu „Ehrenmitgliedern“ oder „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind als Vereinsmitglieder beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen, die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand teilt dem Kündigenden schriftlich den Zeitpunkt mit, an dem seine Mitgliedschaft endet.
3. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vorstandes über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit dem auf die Zustellung folgenden Tag wirksam.
4. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied

a.)die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder
b.)Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Strafgesetzbuches unterstellt wird, oder
c.)entmündigt wird.

5. Der Vorstand kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitgliedern ein Vereinsmitglied ausschließen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde, wenn es

a.) wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, oder
b.) das Ansehen der Feuerwehr schädigt, oder
c.) seine Pflichten als Angehöriger einer Einsatzgruppe wiederholt oder schwer verletzt, oder
d.) als passives Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.

6. Gegen einen Ausschluss nach Abs. 5 ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei dem Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
7. Mit dem Ausscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte gegenüber dem Verein.
8. Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm erwiesen Ehre unwürdig erweist.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig einzusetzen.
2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Wehrführers, des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a.) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstanweisungen, Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Wehrführers, des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b.) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c.) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

3. Aktive Mitglieder, die Angehörige der Einsatzabteilung sind, müssen sich stets bewusst sein, dass sie sich für eine humanitäre Aufgabe zu Verfügung gestellt haben, die ein besonders Maß an Verantwortungsfreude und Verantwortungsbereitschaft erfordert. Sie müssen sich stets bewusst sein, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedermann, ohne Ansehen der Person, den Rasse, der Religion oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale Hilfe und Schutz zu gewähren haben. Im übrigen haben sie ihre Pflichten nach der Satzung der Gemeinde über die „Rechten und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr“ gewissenhaft zu erfüllen.
4. Aktive Mitglieder, die der Jugendfeuerwehr angehören, haben an den Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Die Tätigkeit der Jugendwehr richtet sich nach der Jugendordnung im Deutschen Feuerwehrverband und der entsprechenden Ordnung des Landes- und Kreisverbandes.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag zu entrichten.

§ 8 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

a.) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird,
b.) durch freiwillige Zuwendungen,
c.) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel,
d.) eigene Aktivitäten.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan und setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
2. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitgliedern bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende.
4. In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder, die der Einsatzabteilung angehören, es unter Angaben der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen. In dem Antrag müssen die zu behandelnde Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Der Vorsitzende lädt mit einer dreiwöchigen Frist unter Angaben von Zeit, Ort und Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung „Treburer Nachrichten“ ein.
6. Der Gemeindevorstand oder seine Beauftrage können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand gemäß §13, einen Pressewart und einen Gerätewart. Bei der Wahl zum Jugendwart und zum Gerätewart haben nur die Mitglieder der Einsatzabteilung Stimmrecht (siehe §12 Abs.(4)). Die Amtszeit beträgt für alle Ämter vier Jahre.
8. Als oberstes Beschlussorgan hat die Mitgliederversammlung über Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen. Dieser Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit.

§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie

a.) den Voranschlag für die Ausgaben im folgenden Rechnungsjahr entgegenzunehmen und über ihn zu beschließen,
b.) den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufene Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
c.) über die Wahl der zwei Kassenprüfer zu beschließen, die die Kasse prüfen und der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben,
d.) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
e.) über Ausschlussverfahren nach § 6 Abs. 5 zu entscheiden,
f.) über besondere Einrichtungen wie Jugendfeuerwehr, Alters – und Ehrenabteilung und Musik – oder Spielmannszug zu entscheiden,
g.) die Höhe der Beiträge zu bestimmen,
h.) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

Beschlüsse nach Buchstaben d.) und h.) bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

§ 12 Verfahrensordnung für eine Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder, die der Einsatzabteilung angehören, anwesend sind. Der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann der Vorsitzenden mit derselben Tagesordnung erneut zu einer Mitgliederversammlung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
3. Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, schriftlich und geheim vorgenommen. Dies gilt nicht für die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die stets geheim zu wählen sind. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereint.
4. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, außer bei der Wahl zum Wehrführer, des stellvertretenden Wehrführers, des Jugendwartes und des Gerätewartes, wo nur die Mitglieder, die der Einsatzabteilung angehören, stimmberechtigt sind.
5. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
6. Über Wahlmodus und Amtszeit des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers, sowie alle Belange, die die Einsatzabteilung betreffen, ist nach der gültigen Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Trebur zu verfahren.
7. Über den Verlauf, die Anträge und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
8. Jedes Mitglied hat das Recht, seinen Antrag zur Niederschrift zu geben.

§ 13 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Jugendwart,
einen Verantwortlichen für kulturelle Veranstaltungen und
den Ehrenvorsitzenden.

2. Der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer gehören ebenfalls dem Vorstand an, wenn sie nicht schon durch die in Abs. 1 genannten Funktionen dort vertreten sind.
3. Vertretungsberechtigt nach § 26 des BGB ist nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertretungsberechtigte Personen haben Einzelvertretungsbefugnis.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereins.
2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Erklärungen werden in seinem Namen vom Vorsitzenden abgegeben.
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.
4. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
5. Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit dem Gemeindevorstand eng zusammenarbeiten und ihm die Namen, Anschriften und Berufe der Mitglieder, die aktiven Feuerwehrdienst zu leisten bereit sind, mitzuteilen.
6. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt den Entwurf für den Voranschlag der Einnahme und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr auf und leitet ihn der Mitgliederversammlung zu.
7. Der Vereinsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
8. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9. Vom Vorstand wird ein Mitgliederverzeichnis geführt.

§ 15 Vorsitzender

1. Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstandes in dessen Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
2. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom zweiten Vorsitzender vertreten.

§ 16 Kassenwesen

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für den Ausgabezweck vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres wird die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte von den Kassenprüfern kontrolliert.

§ 17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Über die Auflösung ist in einer zweiten Mitgliederversammlung, frühestens ein Monat nach der ersten, erneut zu beschließen.
2. Die Auflösung wird ein Jahr nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

§ 19 Liquidation

1. Das vorhandene Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu verwenden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Trebur, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2001 mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die seither bestehende Satzung ihre Gültigkeit.

Astheim, 01.02.2013 Volker Pelz, Vorsitzender & Wehrführer

Anmerkung:
Die Bezeichnungen für feuerwehrtechnische Ämter wie z.B. „Wehrführer“ oder „Gerätewart“ und für Vorstandsämter wie z.B. „Vorsitzender“ oder „Schriftführer“ gelten gleichberechtigt und stellvertretend auch für die weibliche Form bei Besetzung dieser Positionen mit Frauen. Die Bezeichnung dieser Ämter mit der männlichen Bezeichnung dient einzig und allein der besseren Lesbarkeit und stellt keine Wertung dar.